1. Das Hausrecht während des gesamten Festivals liegt beim Veranstalter und seinen beauftragten Dritten. Den Weisungen des Ordnungsdienstes des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Platzverweisen geahndet.
2. Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren haben nur in Begleitung der Eltern Zutritt. Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren haben nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf verlangen eine Kopie des Ausweises der Erziehungs- oder Sorgeberechtigter Personen vorzuzeigen. Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren haben auch Zutritt zum Festival bei Vorlage einer Teilnahmeerlaubnis der Erziehungsberechtigten, müssen allerdings das Gelände vor 24 Uhr verlassen. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
3. Babys, Kleinkinder und Kinder ohne fachgerechten Gehörschutz sind vom Festival ausgeschlossen. Eltern haben für diesen selbst zu sorgen.
4. Es ist nicht gestattet, Hunde oder andere (Haus-) Tiere zum Festivalgelände mitzubringen.
5. Mit Ausnahme einer ungeöffneten 0,5l PET-Flasche Softgetränk und kleinen Snacks ist die Mitnahme von Speisen und Getränken auf der Burg untersagt.
6. Es ist verboten, Fackeln, pyrotechnische Erzeugnisse jeglicher Art, Reiz- und Sprühstoffe aller Art, Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände wie Messer Schusswaffen, Reiz-, Schreckschutz- und Signalwaffen sowie Schlagstöcke auf das Festivalgelände einschließlich dem Zeltplatz mitzuführen. Auch hier gilt, dass bei Feststellung die Polizei zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz gerufen wird. Ein Hausverbot wird für die jeweilige Person ausgesprochen.
7. Rassistische, fremdenfeindliche, sexistische, homophobe oder antisemitische sowie andere mit der rechtsradikalen oder deutschnationalistischen Szene in Verbindung stehende Äußerungen und Zeichen werden in keiner Weise auf Zeltplatz und Festivalgelände geduldet und werden mit einem Platzverweis für das Festivalgelände geahndet und ggf. strafrechtlich verfolgt.
8. Der Handel und Konsum von Drogen ist untersagt. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gilt auch hier.
9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Einlasszeiten und Auftrittszeiten der Künstler/innen zu ändern oder Auftritte gänzlich abzusagen, ist aber bemüht, dies in einem solchen Fall umgehend bekannt zu geben und einen Ersatz anzubieten.
10. Mit Betreten des Festivalgeländes wird das Recht am eigenen Bild und Ton an den Veranstalter abgetreten. Wir weisen darauf hin, dass während des gesamten Festivals Aufnahmen stattfinden.
11. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Veranstalters sowie des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten- Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, die BesucherInnen sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen.
12. Die Nichteinhaltung der Hausordnung und das Begehen von Straftaten können zum Ausschluss vom Festival führen. In einem solchen Fall wird der Eintritt nicht erstattet.